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Ministerrat beschließt Landesverfassungsbeschwerde

Landespolitik

Justizminister Rainer Stickelberger: Identifikation der Menschen mit ihrem Land und den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger stärken

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde beschlossen. Damit soll es Bürgerinnen und Bürgern in Baden-Württemberg ermöglicht werden, vor dem Staatsgerichtshof in Stuttgart Verfassungsbeschwerde einzulegen. „Wir wollen auf diese Weise die Identifikation der Menschen mit ihrer Landesverfassung stärken, wie es einer modernen Bürgergesellschaft entspricht“, sagte Justizminister Rainer Stickelberger am Dienstag (17. April 2012) in Stuttgart: „Was wäre ein schönerer Anlass dafür als das 60-jährige Bestehen des Landes?“

Mit der Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde zielt die Landesregierung darauf ab, den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Insbesondere hinsichtlich des Wahlrechts und der Wahlrechtsgrundsätze gibt es bislang eine Rechtsschutzlücke, die nun geschlossen wird. Außerdem werde eine Alternative zum Gang an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe angeboten. Akte der Landesstaatsgewalt kann man damit künftig durch ein Verfassungsgericht überprüfen lassen, das mit den Gegebenheiten des Landes bestens vertraut sei. Der Justizminister erläuterte, dass sich Verfassungsbeschwerden auch gegen Landesgesetze richten könnten - sofern Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betroffen seien. Das sei etwa beim Beamten-, beim Gaststätten- oder auch beim Justizvollzugsgesetz denkbar. „In Rheinland-Pfalz wurde beispielsweise Landesverfassungsbeschwerde gegen das Nichtraucherschutzgesetz des Landes eingereicht“, sagte er. In Baden-Württemberg sei das nicht möglich gewesen, stattdessen wurde beim Bundesverfassungsgericht entschieden. „Es ist ein deutliches Signal an die Menschen, dass Sie ihre Bedenken und Beschwerden nun auch in ihrem Land vorbringen dürfen“, stellte Stickelberger fest: „Ich bin froh, dass das Kabinett damit eine Forderung aus der Justiz aufgegriffen hat.“ Derzeit gibt es in zehn Bundesländern die Möglichkeit einer Landesverfassungsbeschwerde, unter anderem in Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung von Baden-Württemberg geht nun in die Anhörung und wird anschließend in den Landtag eingebracht. Im kommenden Jahr soll das Gesetz in Kraft treten - pünktlich zum 60-jährigen Bestehen der Landesverfassung. Eckpunkte der Landesverfassungsbeschwerde:
  • Gegenstand der Landesverfassungsbeschwerde können Akte der Landesstaatsgewalt sein. Dazu gehören Landesgesetze, Akte der Exekutive des Landes sowie Entscheidungen der Gerichte des Landes, sofern nicht Bundesgerichte entschieden haben oder letztinstanzlich zuständig sind.
  • Eine Landesverfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der vorherige Rechtsweg erschöpft ist.
  • Beschwerdeführer haben die Wahlmöglichkeit, ob sie eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht oder beim Staatsgerichtshof in Baden-Württemberg erheben. Das entspricht den Regelungen in Berlin, Brandenburg und Hessen.
  • Die allgemein anerkannten Beschwerdefristen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gelten auch für die Landesverfassungsbeschwerde: Bei Gerichtsentscheidungen ist das ein Monat, bei Gesetzen ein Jahr.
  • Es gibt keinen Anwaltszwang.
  • Das Verfahren ist in der Regel gebührenfrei. Erscheint die Verfassungsbeschwerde nach einer ersten Prüfung jedoch unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Staatsgerichtshof vorab für die weitere Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von bis zu 2000 Euro verlangen. In diesem Zusammenhang wird ein Beschwerdeführer über die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit oder Begründetheit informiert. Nimmt er die Landesverfassungsbeschwerde daraufhin zurück, fällt keine Gebühr an. Wird die Gebühr nicht geleistet, gilt die Landesverfassungsbeschwerde als hinfällig.
  • Nach den Erfahrungen von vergleichbar großen Flächenländern wie beispielsweise Bayern kann mit bis zu 150 Landesverfassungsbeschwerden pro Jahr gerechnet werden
  • Durch die Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde entstehen jährlich Kosten von rund 330 000 Euro. Darin sind Kosten für Personal, Aufwandsentschädigungen und Verwaltung enthalten.
 

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